AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsabschluß

1. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb einer Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.

2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

§ 2 Preise

1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen (z.B.Überführungskosten)werden zusätzlich berechnet.

2. Eine Erhöhung der im Kaufvertrag angegebenen Preise ist nur zulässig, wenn die vereinbarte Lieferfrist mehr als vier Monate beträgt. Die Erhöhung darf bei Lieferfristen bis zu sechs Monaten nicht mehr als drei Prozent, bei längeren Lieferfristen nicht mehr als sechs Prozent betragen. Voraussetzung für eine Erhöhung ist außerdem, dass der Kaufgegenstandshersteller Preise in gleichem Maße angehoben hat. Beträgt die Preiserhöhung mehr als vier Prozent, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung binnen drei Wochen seit Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.

3. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Falle der Tag der Lieferung gültige Preis des
Verkäufers.

§ 3 Zahlung, Zahlungsverzug

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes spätestens jedoch bei Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in Bar fällig.

2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs und Diskotspesen.

3. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

§ 4 Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Entsprechende Termine oder Fristen sind schriftlich zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2. Der Käufer kann im Fall des Verzugs dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz durch Nichterfüllung zu verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung ausgeschlossen. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

3. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in den zuvor benannten Absätzen genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

§ 5. Abnahme

1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Käufergegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.

2. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

3. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer in Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzlieferungen sowie sonstigen Leistungen nachträglich erwirbt.

2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragraphen nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.

3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen.

4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.

5. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

6. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderliche Instandsetzungen unverzüglich, abgesehen von Notfällen, vom Verkäufer oder einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

§ 7 Gewährleistung

1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand des Typs des Kaufgegenstandes entsprechenden Fehlerfreiheit während 12 Monaten bei Kaufleuten und 24 Monaten bei Endverbrauchern seit Auslieferung.

2. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung).Für die Abwicklung gilt folgendes:

a) Der Käufer kann die Ansprüche beim Verkäufer oder bei vom Verkäufer oder vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen. Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen.

b) Der Käufer hat den Kaufgegenstand zum Zecke der Nachbesserung am vereinbarten Abnahmeort bereitzustellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Nutzungsausfall zu leisten.

c) Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-,Material-, und Frachtkosten zu erfolgen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Werden durch die Nachbesserung zusätzliche vom Hersteller vorgeschriebene Wartungsarbeiten erforderlich, übernimmt der Verkäufer deren Kosten einschließlich der Kosten benötigten Materialien und Schmierstoffen.

d) Wird der Kaufgegenstand wegen eines gewährleistungsplichtigen Fehlers betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den Verkäufer zu wenden, der dann entscheidet ob die erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder in seiner Werkstatt durchgeführt werden.

3. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung kann der Käufer Herabsetzung des Verkaufspreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

4. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Gewährleistungsverpflichtungen nicht berührt.

5. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler im ursachlichen Zusammenhang damit steht, dass:

  • der Käufer einen Fehler nicht gemäß Abs.2 dieses Paragraphen angezeigt und
  • unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
  • Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder
  • der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Verkäufer oder Hersteller für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder
  • in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
  • der Käufer die Vorschriften über Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B.Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

6. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7. Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Abs.1 dieses Paragraphen. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist gemachte, aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet. Solange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt. Sie endet jedoch in diesen Fällen drei Monate nach Erklärung des Verkäufers, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor.

§ 8 Haftung

1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden- gleich aus welchem Rechtsgrund- wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat.

2. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet der Verkäufer jedoch nur, soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherungen, einer privaten Unfallversicherung oder einer privaten Sachversicherung (z.B. Fahrzeug- und Gepäckversicherung) übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird.

3. Für leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden beschränkt sich diese Haftung auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderungen des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung.

4. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen und von diesem aufnehmen zu lassen.

5. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

§ 9 Gerichtsstand

Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Innland haben, sowie für Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist 82362 Weilheim.

Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer der Wohnsitz des Verkäufers als Gerichtsstand.

GRAF Fahrzeugtechnik GmbH
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